Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 548Paragraph 548
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Sechster Theil.
Besondere Arten des Verfahrens.
Erster Abschnitt.
Mandatsverfahren.
§. 548.Paragraph 548,
In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Thatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äußerer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art bewiesen werden:
durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;
durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Aussteller von einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind;
durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein Recurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitig ist.
Schlagworte
Sechster Teil; Tatsachen; Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
NOR12020694
alte Dokumentnummer
N2189517731T