Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 548Paragraph 548
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Sechster Theil.
Besondere Arten des Verfahrens.
Erster Abschnitt
Europäisches Bagatellverfahren
§ 548.Paragraph 548,
(1)Absatz eins,Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.2007 S. 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.Soweit die Verordnung (EG) Nr. 861 aus 2007, zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, Amtsblatt Nummer L 199 vom 31.7.2007 Seite 1, nicht anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO keine Anwendung.Auf das Verfahren nach der Verordnung finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Fällt die Widerklage nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.Fällt die Widerklage nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, dann ist sie – außer im Fall des Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung – zurückzuweisen. Im Fall der Widerklage nach Artikel 5, Absatz 7, der Verordnung sind die Verfahren fortzuführen.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen. Ein Widerspruch nach § 397a ist zulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung hat das Gericht von Amts wegen ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, zu fällen. Ein Widerspruch nach Paragraph 397 a, ist zulässig.
(5)Absatz 5,Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Art. 18 der Verordnung zuständig; hiefür gelten die §§ 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Art. 18 der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.Das für das Europäische Bagatellverfahren zuständige Gericht erster Instanz ist auch für die Überprüfung nach Artikel 18, der Verordnung zuständig; hiefür gelten die Paragraphen 149 und 153 entsprechend. Erklärt das Gericht das Urteil nach Artikel 18, der Verordnung für nichtig, so tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat.
Schlagworte
Sechster Teil; Tatsachen; Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Dokumentnummer
NOR40124576