Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
(2)Absatz 2,Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.
Dokumentnummer
NOR12020831
Alte Dokumentnummer
N2189526056S