Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 9 Abs. 1, BGBl. I Nr. 35/2012.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 9, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,.
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 15 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 15 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
(2)Absatz 2,Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Dokumentnummer
NOR40137593