Rechtstracker.at

§ 31 EO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 3101.10.199530.06.2021 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 3101.08.198930.09.1995 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,In den kaiserlichen Hofgebäuden, in der Wohnung eines Mitgliedes des kaiserlichen Hauses, sowie in der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person können Executionshandlungen nur durch das Obersthofmarschallamt vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Executionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Erwähnung der kaiserlichen Hofgebäude sowie der
Wohnung eines Mitglieds des kaiserlichen Hauses ist durch § 1 des
Gesetzes, StGBl. Nr. 209/1919, gegenstandslos.
Die dem Obersthofmarschallamt vorbehalten gewesene Gerichtsbarkeit
wurde mit Gesetz, StGBl. Nr. 87/1919, den ordentlichen Gerichten
übertragen.
Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Exterritorialität
genießenden Person siehe auch den Erlaß über die internationale
Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in
Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Kommandant

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020953

alte Dokumentnummer

N2189616753T