Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Executionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Über die Vorgangsweise in der Wohnung einer die Immunität genießenden Person siehe auch den Erlass über die
internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, JABl. Nr. 23/1983.
2. ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exterritorialität, Kommandant
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12038080
alte Dokumentnummer
N2199549675J