Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(2)Absatz 2,Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
(3)Absatz 3,Ein gemäß §. 69 Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.Ein gemäß Paragraph 69, Absatz 1, dem betreibenden Gläubiger zur Bestellung übergebenes Ersuchen ist diesem abzufordern, wenn die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses, durch den die Execution bewilligt wurde, erfolgt, bevor das Ersuchschreiben dem Executionsgerichte ausgehändigt wurde.
Schlagworte
Rekurs, Exekutionsbewilligung, Exekutionsgericht, fliegende
Exekution, Mitteilung, Exekutionsvollzug
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12020993
alte Dokumentnummer
N2189616793T