Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Von der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(2)Absatz 2,Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Rekurs, Exekutionsbewilligung, Exekutionsgericht, fliegende Mitteilung, Exekutionsvollzug, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12038096
alte Dokumentnummer
N2199549691J