Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Zur Verhandlung über die Vertheilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und der in § 99 Absatz 2, genannten öffentlichen Organe der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, sofern ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden.Zur Verhandlung über die Vertheilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und der in Paragraph 99, Absatz 2, genannten öffentlichen Organe der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, sofern ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden.
(2)Absatz 2,Die für die Anberaumung der Vertheilungstagsatzung sowie für die Vertheilung und die Verhandlung darüber nothwendigen Auszüge aus dem öffentlichen Buche oder aus den Protokollen über die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft hat das Gericht von amtswegen zu beschaffen.
Schlagworte
Verteilung, Verteilungstagsatzung, Verteilungsverhandlung
Dokumentnummer
NOR12021046
alte Dokumentnummer
N2189616846T