Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verteilungstagsatzung
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Zur Verteilungstagsatzung sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gericht vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.
(2)Absatz 2,Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233686