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§ 272 EO

Fassungen
31.07.1929 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 222/1929
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 272 heute01.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 27201.01.200329.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 27201.07.199631.12.2002 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 27231.07.192930.06.1996 BGBl. Nr. 222/1929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 272

Inkrafttretensdatum

31.07.1929BGBl. Nr. 222/1929

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 272,

  1. Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Executionsgericht etwas anderes verfügt, das mit dem Vollzuge des Verkaufes betraute Vollstreckungsorgan. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Edictes zu geschehen. Im Edicte sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können.
  2. Absatz 2,Von der Anberaumung des Versteigerungstermines sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edictes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Edikt

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021197

alte Dokumentnummer

N2189616997T