Rechtstracker.at

§ 272 EO

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 519/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 272 heute01.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 27201.01.200329.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 27201.07.199631.12.2002 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 27231.07.192930.06.1996 BGBl. Nr. 222/1929

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 272

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 519/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Versteigerungstermin

Paragraph 272, (1) Den Versteigerungstermin bestimmt

  1. Ziffer eins
    der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
  2. Ziffer 2
    das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
  3. Ziffer 3
    sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  1. Absatz 2,Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind
    1. Ziffer eins
      der Ort der Versteigerung,
    2. Ziffer 2
      bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und
    4. Ziffer 4
      die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie
    5. Ziffer 5
      anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.
  2. Absatz 3,Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Das Vollstreckungsorgan kann von der Verlautbarung des Edikts durch die Zeitung nach Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, absehen; diese Verlautbarung kann auch dann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen großen Käuferkreis ansprechen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Versteigerungsedikt

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038150

alte Dokumentnummer

N2199549745J