Rechtstracker.at

§ 302 EO

Fassungen
01.03.1992 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302 heute02.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 100/2016
§ 30201.10.200001.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 30201.03.199230.09.2000 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 59/2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung

Paragraph 302, (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, 150 S zu.

  1. Absatz 2,Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
  2. Absatz 3,Der Drittschuldner ist im Fall des Absatz eins, berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von 150 S von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Paragraph 292 h, Absatz 3, ist anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 7, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Drittschuldnererklärung, Drittschuldneräußerung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021251

alte Dokumentnummer

N2189617051T