Rechtstracker.at

§ 302 EO

Fassungen
01.10.2000 bis 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 59/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302 heute02.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 100/2016
§ 30201.10.200001.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 30201.03.199230.09.2000 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 302

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 59/2000

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017danach: BGBl. I Nr. 100/2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung

Paragraph 302,

  1. Absatz eins,Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
    1. Ziffer eins
      25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
    2. Ziffer 2
      15 Euro in den sonstigen Fällen.
    In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten.
  2. Absatz 2,Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Drittschuldner ist im Fall des Absatz eins, berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Paragraph 292 h, Absatz 3, ist anzuwenden.

Schlagworte

Drittschuldnererklärung, Drittschuldneräußerung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P302/NOR40009616