Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 12.Paragraph 12,
Das Gericht hat alle für die Frage der Nothwendigkeit des Nothweges und dessen Gestaltung, sowie für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Zuziehung von zwei Sachverständigen, in der Regel an Ort und Stelle, zu erheben.
In ganz einfachen Fällen kann von der Vornahme einer Localerhebung Umgang genommen werden.
In die Erhebung können auch solche Liegenschaften, welche der wegebedürftige Eigenthümer in seinem Gesuche nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, wofern sich deren Benützung zur zweckmäßigsten Gestaltung des Nothweges als erforderlich darstellt. In diesem Falle müssen die Eigenthümer der betreffenden Liegenschaften gleichfalls zur Verhandlung beigezogen werden.
Schlagworte
Lokalaugenschein, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021370
alte Dokumentnummer
N2189622622S