Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003RGBl. Nr. 140 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat alle für die Begründung des Notwegs, für dessen Gestaltung und für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse unter Beiziehung eines mit den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vertrauten Sachverständigen zu erheben.
(2)Absatz 2,In das Verfahren können auch Liegenschaften, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht in Anspruch genommen hat, einbezogen werden, sofern deren Belastung zur zweckmäßigen Gestaltung des Notwegs erforderlich ist. Den Eigentümern dieser Liegenschaften sind der Antrag und die bisherigen Verfahrensergebnisse wie eine Klage zuzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR40046872