Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 364Paragraph 364
Text
§ 364.Paragraph 364,
(1)Absatz eins,Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
(2)Absatz 2,Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
(3)Absatz 3,Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Schlagworte
Transporteffekt, Legitimationseffekt, Abstraktheit
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021794
Alte Dokumentnummer
N2189729201S