Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 364Paragraph 364
Text
Indossament
§ 364.Paragraph 364,
(1)Absatz eins,Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
(2)Absatz 2,Dem legitimierten Inhaber der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
(3)Absatz 3,Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.
Schlagworte
Transporteffekt, Legitimationseffekt, Abstraktheit
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40069971