Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 257Paragraph 257
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein
Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist (vgl. Art. XVII,Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,
BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. Nr. 652/1994).Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).
Text
Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener
Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
§ 257.Paragraph 257,
(1)Absatz eins,In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere das Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen auszuweisen sind,
andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere das Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2)Absatz 2,Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Abs. 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Absatz eins, nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.
Schlagworte
Aufwandskonsolidierung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021977
Alte Dokumentnummer
N2189729387S