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§ 257 UGB

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 257 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 25701.07.199619.07.2015 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 25701.01.199430.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein

Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener

Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung)

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
    1. Ziffer eins
      bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere das Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen auszuweisen sind,
    2. Ziffer 2
      andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere das Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen auszuweisen sind.
  2. Absatz 2,Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Absatz eins, nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.

Schlagworte

Aufwandskonsolidierung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021977

Alte Dokumentnummer

N2189729387S