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§ 257 UGB

Fassungen
01.07.1996 bis 19.07.2015 — BGBl. Nr. 304/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 257 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 25701.07.199619.07.2015 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 25701.01.199430.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 304/1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 22/2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,).

Text

Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen

(Aufwands- und Ertragskonsolidierung)

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
    1. Ziffer eins
      bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
    2. Ziffer 2
      andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
  2. Absatz 2,Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Absatz eins, nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.

Schlagworte

Aufwandskonsolidierung, Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038652

Alte Dokumentnummer

N2199655982J