Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
29.05.1947 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 85/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1729.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 657/1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 17,

Der Hofübernehmer wird nach dem Rechte und der Ordnung der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Unter mehreren zugleich eintretenden Erben ist bei Abgang einer Einigung über die Berufung als Anerbe nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden:

  1. Ziffer eins
    Nach dem Grade nähere Verwandte gehen den entfernteren voraus.
Unter gleich nahen Verwandten gebürt den männlichen vor den weiblichen Erben der Vorzug.
Unter gleich nahen Verwandten desselben Geschlechtes gibt das höhere Alter und bei gleichem Alter das Los den Ausschlag, jedoch mit der Einschränkung, dass den Nachkommen vorverstorbener Söhne vor den Nachkommen vorverstorbener Töchter stets das Vorrecht gebürt.
Wenn jedoch der zur Hofnachfolge berufene Sohn auf dem Hofe sich verehelicht hat, aber mit Hinterlassung eines Sohnes gestorben ist und wenn dieser letztere zur Zeit des Ablebens des Besitzers noch auf dem Hofe seinen Wohnsitz hat, so gebürt demselben die Nachfolge.
  1. Ziffer 2
    Leibliche Kinder gehen stets Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Legitimierte Kinder stehen den ehelichen gleich.
  2. Ziffer 3
    Wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist und ihm der Hof ganz oder zum größten Theile durch Erbfall von Seite eines Elterntheiles zugekommen war, so sind vor Allem jene Erbbetheiligten als Anerben berufen, die ihr Erbrecht von dem betreffenden Elterntheile ableiten.
  3. Ziffer 4
    Von der Uebernahme des Hofes sind in der Regel Personen ausgeschlossen:
    1. Litera a
      denen das Recht der freien Vermögensverwaltung vom Gerichte entzogen wurde;
    2. Litera b
      die sonst wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes unfähig erscheinen;
    3. Litera c
      die einen auffallenden Hang zur Verschwendung bethätigen;
    4. Litera d
      die durch ihren Beruf verhindert sind, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften;
    5. Litera e
      die über zwei Jahre abwesen sind, ohne von ihrem Aufenthalte Nachricht zu geben, wenn deren Abwesenheit von Umständen begleitet ist, die es zweifelhaft machen, ob der Abwesende binnen einer angemessen Zeit zurückkehrt.
    Die Entscheidung über das Vorhandensein von Ausschließungsgründen steht dem Verlassenschaftsgerichte zu, das hierüber vorerst das Gutachten der Höfebehörde einzuholen hat.
    Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben fällt der Hof jenem zu, dem er zugefallen wäre, wenn die ausgeschlossenen Miterben gar nicht vorhanden gewesen wären.
  4. Ziffer 5
    Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits
Alleineigenthümer eines geschlossenen Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen und fällt sohin der Hof dem nach diesem Gesetze Nächstberufenen zu, wenn der Anerbe es nicht vorzieht, sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach Paragraph 19, zu ermittelnden Preis zu überlassen. Will keiner der Miterben dieses letztere Gut übernehmen, so erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

Anmerkung

1. Zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 727 bis 759 ABGB, JGS
Nr. 946/1811.
2. Zur Legitimation und Adoption vgl. die §§ 161 bis 162d bzw. 179
bis 185a ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Übernehmer, Hoferbe, Hofnachfolger, Auslese, Auswahl, Ausscheidung,
Angehöriger, Kind, Enkel, Einsitzender, Vorrang, Vorrecht, Privileg,
Vortritt, Reihung, Leibeserbe, Annahme an Kindesstatt, Fallrecht,
Teil, Elternteil, Erbbeteiligter, Beteiligter, Ausscheidung, Ausfall,
Vereinbarung, Ausschluß, Sachwalterschaft, beschränkt geschäftsfähig,
Krankheit, Behinderung, Invalidität, Verschollenheit, Nachrücken,
Nachreihung, Zurückreihung, Ausfall, Übernahmepreis, Alleineigentümer

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022773

alte Dokumentnummer

N2190011031S