Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 657/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 1729.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 657/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Geschwisterhöfe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Treten Geschwister als Miterben ein, so kann die Erbteilung (Paragraphen 20 bis 22) zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des berufenen Anerben und mindestens eines weiteren Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist der Hof den Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.
  2. Absatz 2,Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil nach den Paragraphen 21 und 22 übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die Erbteilung ebenfalls durchzuführen.
  3. Absatz 3,Miterben, die der Miteigentumsgemeinschaft nicht angehören können oder wollen, sind mit ihren Erbteilen nach den Paragraphen 20 bis 22 abzufinden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz, BGBl. Nr. 208/1854.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989.

Schlagworte

Aufschiebung, Geschwisterhof, Geschwisterhausung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12035054

alte Dokumentnummer

N2198913831J