Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Höferechtsgesetz
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
Bei der Theilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Uebernehmer nach § 18 als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen.Bei der Theilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Uebernehmer nach Paragraph 18, als Schuld angerechnete Betrag einzubeziehen.
Diese Theilung geschieht unter den Miterben einschließlich des Uebernehmers nach den Bestimmungen des a. b. Gesetzbuches und des Verfahrens außer Streitsachen. Doch ist die Erbtheilung bei Gericht vorzunehmen, oder dem Gerichte zur Genehmigung vorzulegen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Teilung, Erbteilung, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Übernehmer,
Nachlaßvermögen
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
NOR12022776
Alte Dokumentnummer
N2190011034S