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§ 20

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 112/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 2001.01.200531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 2001.01.199031.12.2004 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 2029.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 112/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

Ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).

Text

Erbteilung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Absatz 4,) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
  3. Absatz 3,Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der Paragraphen 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Erblassers gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989; Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR40046942