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§ 22

Fassungen
29.05.1947 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 85/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 2229.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.05.1947BGBl. Nr. 85/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 657/1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 22,

Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigenthum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs-Vorschriften“ dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben ist.

In diesem Falle ist der überlebende Miteigenthümer, soweit nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers oder Verträge entgegenstehen, berechtigt, den erledigten Antheil des Hofes nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 21 zu übernehmen.

Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat jedoch hierauf keinen Anspruch.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Ein nach §§ 46 ff Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938,
geschiedener Ehegatte ist nicht mehr gesetzlich erbberechtigt und
kommt schon aus diesem Grund als Anerbe nicht in Betracht.

Schlagworte

Eigentum, Erbteilungs-Vorschriften, Miteigentümer, Miteigentumshof,
Ehegattenhof, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022778

alte Dokumentnummer

N2190011036S