Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 657/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 2229.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 657/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Abfindungsansprüche

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Können sich die Miterben über die Auszahlung und die Verzinsung der Abfindungen nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Anerben sind die Abfindungsansprüche um höchstens drei Jahre ab der Rechtskraft der Einantwortung zu stunden. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf diese Frist nicht verlängert werden.
  2. Absatz 2,Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Anerben gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.
  3. Absatz 3,Überträgt der Anerbe das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen vor Ablauf der nach Absatz eins, vereinbarten oder bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so werden die Abfindungsansprüche ohne Rücksicht auf die dem Anerben gewährte Frist sogleich fällig. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Anerben das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen erwirbt.

Anmerkung

1. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Schlagworte

Abfindungsanspruch, Abgeltung, Abfertigung, Erbgeld, Vergleich, Stundung, Zahlungsaufschub, Fälligkeit, Ratenzahlung, Teilzahlung, Sicherung, Verpfändung, Hypothek, Abverkauf

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12035059

alte Dokumentnummer

N2198913836J