Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Höferechtsgesetz
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 47/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1947GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
Wenn der Anerbe den Hof innerhalb sechs Jahren nach dem Tode des Erblassers oder falls er minderjährig ist, innerhalb sechs Jahren nach erlangter Eigenberechtigung freiwillig veräußert, so ist er verpflichtet, jenen Betrag zur Nachtrags-Erbtheilung herauszugeben, um den der erzielte Veräußerungswert den Uebernahmswert übersteigt. Von dem Veräußerungswerte ist der durch Sachverständige zu schätzende Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.
Das Recht, eine solche Nachtrags-Erbtheilung zu fordern, ist auf die Miterben und deren Leibeserben beschränkt.
Anmerkung
Zum Verfahren bei Nachlaßabhandlungen siehe § 179 Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Verkauf, Abverkauf, Erbteilung, Ertrag, Erlös, Ausgleich,
Beteiligung, Melioration, Investition, Angragsrecht, Legitimation,
Übernahmswert, Nachtrags-Erbteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Dokumentnummer
NOR12022780
alte Dokumentnummer
N2190011038S