Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 2401.01.199031.12.2016 § → § BGBl. Nr. 657/1989
§ 2429.05.194731.12.1989 BGBl. Nr. 85/1947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 47 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem geschlossenen Hof nicht mehr zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2,Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet. Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Absatz eins,) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (Paragraph 23,) und aus den Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.
  3. Absatz 3,Paragraph 23, Absatz 4, gilt für die in den Absatz eins und 2 genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Absatz 2,) ist jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR40173255