Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. (1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.Paragraph 22, (1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Generalversammlung kann im Einzelfall die Frist des § 222 Abs. 1 HGB auf Antrag der Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.Die Generalversammlung kann im Einzelfall die Frist des Paragraph 222, Absatz eins, HGB auf Antrag der Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
(3)Absatz 3,Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.
(4)Absatz 4,Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß Abs. 3 ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung, der Prüfungsbericht und der Konzernprüfungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden.Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß Absatz 3, ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung, der Prüfungsbericht und der Konzernprüfungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden.
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach
Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können
dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur
insgesamt.
Dokumentnummer
NOR12023009
Alte Dokumentnummer
N2190615361T