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§ 22 GmbHG

Fassungen
01.03.1994 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 153/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 2201.07.199630.06.1998 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 2201.03.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 2201.01.199128.02.1994 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 153/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 22, (1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.

  1. Absatz 2,Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.
  2. Absatz 3,Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß Absatz 3, ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung, der Prüfungsbericht und der Konzernprüfungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden.

Anmerkung

ÜR: Die Neufassung durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach
Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können
dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur
insgesamt.

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 5, BGBl. Nr. 153/1994

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12037442

Alte Dokumentnummer

N2199433895J