Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30kParagraph 30 k
Text
§ 30k. (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.Paragraph 30 k, (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
Anmerkung
ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990,
ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können dessen
Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
Dokumentnummer
NOR12023028
Alte Dokumentnummer
N2190615380T