Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30kParagraph 30 k
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 127 Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 127, Absatz 4,
Text
§ 30k.Paragraph 30 k,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
(2)Absatz 2,In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40065369