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§ 5 BauRG

Fassungen
15.06.1912 bis 30.06.1990 — RGBl. Nr. 86/1912 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.07.1990 § → § BGBl. Nr. 258/1990
§ 515.06.191230.06.1990 RGBl. Nr. 86/1912 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.06.1912RGBl. Nr. 86/1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 258/1990

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.

Text

Paragraph 5,

Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

Anmerkung

Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.

Schlagworte

Belastung, Hypothek

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023176

alte Dokumentnummer

N2191210059S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P5/NOR12023176