Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
(2)Absatz 2,Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.
Schlagworte
grundbücherlich, Belastung, Hypothek, Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12035384
alte Dokumentnummer
N2199011853H