Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 aufgehoben durch BGBl.Nr. 656/1993RGBl.Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch BGBl.Nr. 656/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
28.02.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1993
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
d) Arbeitsverträge
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines Monats vom Tag der Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.
(2)Absatz 2,Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023266
alte Dokumentnummer
N2191429464S