Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
d) Arbeitsverträge
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens oder
innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung
vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen.
(2)Absatz 2,Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Absatz eins, gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.
(3)Absatz 3,Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Dienstnehmer, Dienstgeber, Dienstverhältnis, Abfertigung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037410
alte Dokumentnummer
N2199433859J