Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Ausgeschlossene Ansprüche.
§ 58.Paragraph 58,
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023299
alte Dokumentnummer
N2191429497S