Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Ausgeschlossene Ansprüche.
§ 58.Paragraph 58,
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40118442