Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Zweiter Teil.
Konkursverfahren.
Erstes Hauptstück.
Der ordentliche Konkurs.
Erster Abschnitt.
Gerichtsbarkeit im Konkurse.
Zuständigkeit.
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Betreibt der Gemeinschuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befindet.
(3)Absatz 3,Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Konkurses.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023304
alte Dokumentnummer
N2191429502S