Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 2
Text
Zweiter Teil
Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren
Zuständigkeit.
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
(3)Absatz 3,Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40193972