Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77aParagraph 77 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 77a.Paragraph 77 a,
(1)Absatz eins,Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
einstweilige Vorkehrungen nach § 73;einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73,;
den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach Paragraph 157,;
die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.
(2)Absatz 2,Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen.Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023319
alte Dokumentnummer
N2191429517S