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§ 77a IO

Fassungen
01.05.1999 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 73/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77a heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 77a01.01.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 152/2004
§ 77a01.05.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/1999
§ 77a01.01.199130.04.1999 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 73/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 152/2004

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

Paragraph 77 a,

  1. Absatz eins,Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
    3. Ziffer 3
      die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
    4. Ziffer 4
      einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73,;
    5. Ziffer 5
      den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach Paragraph 157,;
    6. Ziffer 6
      die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.
  2. Absatz 2,Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040943

alte Dokumentnummer

N2199958403L