Rechtstracker.at

§ 119 IO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 11901.07.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 11901.07.201030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 11901.07.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 11901.05.199930.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1999
§ 11901.10.199730.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 11901.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gerichtliche Veräußerung.

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern.
  2. Absatz 2,Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den Paragraphen 145,, Absatz 1, und 188, Absatz 2, E. O. bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht ein;
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften der Paragraphen 151,, Absatz 3, 200, Ziffer 3,, und 282 E. O., wonach vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der in den Paragraphen 140,, Absatz 1, und 169, Absatz 2, E. O. bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
    5. Ziffer 5
      die Vorschriften des Paragraph 142,, Absatz 1, E. O. über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde.
  3. Absatz 3,Die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger ist durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
  5. Absatz 5,Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, kridamäßige, Ausscheidung, Konkurssumme

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023361

alte Dokumentnummer

N2191429559S