Rechtstracker.at

§ 119 IO

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 75/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 11901.07.202126.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 11901.07.201030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 11901.07.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 11901.05.199930.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1999
§ 11901.10.199730.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 11901.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 75/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gerichtliche Veräußerung.

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wird.
  2. Absatz 2,Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 200, Ziffer 3, EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz 2, EO und die Zweijahresfrist des Paragraph 151, Absatz 3, EO sind nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 169, Absatz 2, EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;
    4. Ziffer 4
      der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach Paragraph 82 d,
  3. Absatz 3,Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Masseverwalter kann in jedes gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliche Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eintreten.
  5. Absatz 5,Der Gläubigerausschuß kann mit Genehmigung des Konkursgerichts beschließen, daß von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und daß diese Forderungen und Sachen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden.

Schlagworte

EO, RGBl. Nr. 79/1896, kridamäßige, Ausscheidung, Konkurssumme

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030186