Rechtstracker.at

§ 157a IO

Fassungen
01.01.1991 bis 28.02.2006 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157a heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 157a01.03.200630.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
§ 157a01.01.199128.02.2006 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. I Nr. 8/2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Überwachung der Ausgleichserfüllung

durch Sachwalter der Gläubiger

Kundmachung, Rechte, Pflichten

und Ansprüche

Paragraph 157 a,

  1. Absatz eins,Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird.
  2. Absatz 2,Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (Paragraph 78,) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten.
  3. Absatz 3,Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
  4. Absatz 4,Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
  5. Absatz 5,Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023402

alte Dokumentnummer

N2191429600S