Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157aParagraph 157 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4, BGBl. I Nr. 8/2006).bei Gericht einlangt vergleiche Artikel 11, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).
Text
Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
§ 157a.Paragraph 157 a,
(1)Absatz eins,Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird.
(2)Absatz 2,Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (§ 78) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten.Während der Dauer der Überwachung kann das Konkursgericht auf Antrag des Sachwalters Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners (Paragraph 78,) erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sachwalters verbieten.
(3)Absatz 3,Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
(4)Absatz 4,Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Absatz 2 und 3 ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch des Sachwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
(5)Absatz 5,Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40073783