Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157cParagraph 157 c
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Überwachung und Enthebung des
SachwaltersÜberwachung und Enthebung des, Sachwalters
§ 157c. (1) Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen;
§ 84 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;
§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 35, Absatz 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 80, Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023404
alte Dokumentnummer
N2191429602S