Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157cParagraph 157 c
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 157c.Paragraph 157 c,
(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; § 84 ist entsprechend anzuwenden.Das Konkursgericht hat den Sachwalter zu überwachen; Paragraph 84, ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;§ 35 Abs. 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben;Paragraph 35, Absatz 2 und 3 AO ist entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden.Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 80, Absatz 2, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030201