Rechtstracker.at

§ 169 IO

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 169 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 16901.01.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 16901.08.198931.12.2001 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zweites Hauptstück.

Geringfügige Konkurse.

Geringfügigkeit der Konkurse.

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 500 000 S beträgt.
  2. Absatz 2,Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
  3. Absatz 3,Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Absatz eins, gefaßte Beschluß abzuändern.
  4. Absatz 4,Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 14, BGBl. Nr. 343/1989.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023421

alte Dokumentnummer

N2191429619S