Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169Paragraph 169
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Zweites Hauptstück.
Geringfügige Konkurse.
Geringfügigkeit der Konkurse.
§ 169.Paragraph 169,
(1)Absatz eins,Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.
(2)Absatz 2,Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
(3)Absatz 3,Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Absatz eins, gefaßte Beschluß abzuändern.
(4)Absatz 4,Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 23, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40021812