Rechtstracker.at

§ 169 IO

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 169 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 16901.01.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 16901.08.198931.12.2001 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zweites Hauptstück.

Geringfügige Konkurse.

Geringfügigkeit der Konkurse.

Paragraph 169,

  1. Absatz eins,Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
  3. Absatz 3,Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Absatz eins, gefaßte Beschluß abzuändern.
  4. Absatz 4,Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 23, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40021812